FAQ Berufsrecht

Hier finden Sie einige Fragen, die uns häufig gestellt werden, alphabetisch sortiert nach Stichworten. Paragraphen ohne nähere Gesetzesangabe beziehen sich auf die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns.

Welche Angaben muss ich auf mein Praxisschild aufnehmen? (Pflichtangaben)

Gemäß § 17 Abs. 4 ist der Praxissitz durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

Der Arzt/die Ärztin hat auf seinem/ihrem Praxisschild

  1. den Namen,
  2. die ärztliche Berufsbezeichnung oder die Facharztbezeichnung,
  3. die Sprechzeiten sowie
  4. ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18a (Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft)

Weitere Praxen sind gem. § 17 Abs. 5 durch ein Schild zusätzlich mit einem Hinweis auf den Praxissitz (Anschrift und Telefonnummer) kenntlich zu machen.

Hinweis: Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies dem ärztlichen Bezirksverband anzeigen.

Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte gleicher und/oder verschiedener Fachrichtungen zwecks gemeinsamer Nutzung von Praxisräumen und/oder Praxiseinrichtungen und/oder zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Praxispersonal bei sonst selbständiger Praxisführung. Selbständige Praxisführung bedeutet, dass die Mitglieder der Praxisgemeinschaft, im Gegensatz zu denen der Gemeinschaftspraxis, keinen gemeinsamen Patientenstamm haben, sondern jeder der Inhaber seine eigenen Patienten hat.
Es handelt sich hierbei um eine Organisationsgemeinschaft.
Nach § 18 a Abs. 3 BO dürfen Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften, insbesondere als „Praxisgemeinschaft“ oder „Apparategemeinschaft“ angekündigt werden. Die Ankündigung darf nicht irreführend sein.

Die Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) ist die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebiets in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und gemeinsamer Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung und gemeinsamem Patientenstamm (Laufs Uhlenbruck Arztrecht).
Nach § 17 Abs. 4 BO ist die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft auf dem Praxisschild anzukündigen.
Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 BO sind bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte anzukündigen
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Darf ich in meiner Praxis Produkte verkaufen?

Der Verkauf von Waren und Gegenständen in der Praxis ist nicht erlaubt. Ausnahmsweise ist die Abgabe von Produkten in der Arztpraxis dann möglich, wenn es sich bei dem Produkt um einen notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie handelt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass dann, wenn der Arzt z. B. ein Nahrungsergänzungsmittel für die Therapie dienlich hält, er dieses auch in der Praxis verkaufen darf. Vielmehr bedarf es jeweils einer zusätzlichen ärztlichen Leistung, die im Zusammenhang mit der Abgabe des Produktes steht (vgl. hier die zum „verkürzten Versorgungsweg“ definierten Kriterien). Von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wurden z. B. der Verkauf von Hörgeräten in HNO-Praxen oder Kontaktlinsen durch den Augenarzt.

Darf ich gewerbliche Dienstleistungen in meiner Praxis erbringen?

Jede Form der gewerblichen Leistungserbringung hat in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt von der Praxistätigkeit zu erfolgen. Auch bei der räumlichen Gestaltung hat der Arzt darauf zu achten, dass beim Patienten nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Einheit. Der Bundesgerichtshof hat die Durchführung von Ernährungsberatungen durch den Arzt in seinen Praxisräumen, aber außerhalb der Sprechstunden, als zulässig beurteilt (AZ.: I ZR 75/05).

Bin ich bei medizinisch nicht notwendigen ärztlichen Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen an die GOÄ gebunden (IGEL)?

Ja. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen der beruflichen Leistungen der Ärzte nach der GOÄ. Ärzte sind bei privaten Abrechnungen – so der BGH (vgl. Urteil BGH AZ: III 223/05) – zwingend an die GOÄ gebunden, unabhängig davon, ob es sich um die Berechnung medizinisch notwendiger ärztlicher Versorgung oder um die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen gem. § 1 Abs. 2 GOÄ handelt.

Wann ist eine ärztliche Rechnung fällig und wann tritt Verjährung ein?

Die Fälligkeit, die auch für den Beginn der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch des Arztes entscheidend ist, setzt voraus, dass eine den formellen Vorgaben der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB.

Kann ich einen Honorarvorschuss von meinem Patienten für meine ärztliche Tätigkeit verlangen?

Nach unserer Auffassung ist die Forderung eines Honorarvorschusses durch den Arzt grundsätzlich nicht zulässig, da § 12 Abs. 1 GOÄ eindeutig regelt, dass die ärztliche Vergütung erst dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt worden ist. Man sollte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen, so zum Beispiel, wenn der Arzt bei Beginn der Behandlung schon ahnt, dass er es mit einem zahlungsunwilligen Patienten zu tun hat. Selbstverständlich darf jedoch ein Arzt bei Vorliegen eines Notfalls eine ärztliche Behandlung in keinem Fall von einer Vorschusszahlung abhängig machen.

Muss ich meine Patienten über die anfallenden Kosten aufklären?

§ 12 Abs. 4 verpflichtet den Arzt, vor Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger erstattet werden, den Patienten schriftlich über die Höhe des nach GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber zu informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist.

Dies ist gerade im Hinblick auf sog. Wunschleistungen ein wichtiger Nachweis dafür, dass der Patient in wirtschaftlicher Sicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Für Vertragsärzte gibt es eine ähnliche Vorschrift für den Bereich der IGe-Leistungen in § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä: „Der Arzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern,  wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“

Welche Einsichtsrechte in seine/ihre Unterlagen hat der Patient/die Patientin?

Gemäß § 10 Abs. 2 hat der Arzt dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die vollständige Patientenunterlagen Einsicht zu gewähren. Nur in besonderen Fällen kann die Ärztin oder der Arzt die Einsicht in die Patientenakte verweigern, z. B. wenn zu befürchten ist, dass dadurch ein erheblicher gesundheitlicher Schaden entstehen könnte oder wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind.

Wie lange muss ich Patientenakten aufbewahren?

Gemäß § 10 Abs. 3 sind ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Längere Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus folgenden Vorschriften: § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung (RöV) – 30 Jahre, § 85 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung (StrlschVO) – 30 Jahre, §§ 11 Abs.1, 14 Abs.3 Transfusionsgesetz – 15, 20 bzw. 30 Jahre.

Was muss ich beachten, wenn ich meine Praxis aufgebe?

Gemäß § 10 Abs. 4 hat der Arzt nach Aufgabe der ärztlichen Praxis seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß § 10 Abs. 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.

Was muss ich beim Praxisverkauf im Hinblick auf die Patientenakten beachten?

Gemäß § 9 Abs. 1 hat der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über den Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt gegenüber jedem - auch gegenüber Berufskollegen. Wenn der Arzt seine Praxis verkaufen möchte, müsste er daher seine Patienten über den Verkauf informieren und sich vor der Übergabe der Patientenkartei die ausdrückliche schriftliche Einwilligung seiner Patienten zur Weitergabe ihrer Krankenunterlagen an den Praxisnachfolger einholen. Patienten in laufender Behandlung können nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch mündlich befragt werden.

Dies ist allerdings sehr aufwändig, weshalb sich in der Praxis andere Modelle durchgesetzt haben. Denkbar ist, alle Patienten in laufender Behandlung um ihre Zustimmung zur Weitergabe zu bitten. Die Patientenunterlagen, für deren Weitergabe die Zustimmung erteilt wurde, werden dann dem Praxisnachfolger übertragen. Für alle anderen Patientendaten, für die noch keine Zustimmung vorliegt, schließen der Praxisverkäufer und sein Praxisnachfolger einen Verwahrungsvertrag, nach dem die Patientenkartei verschlossen in den vom Übernehmer genutzten Praxisräumen verbleibt. Zugriff erhält der Praxisnachfolger erst nach Vorliegen der Zustimmung des Patienten. Vorher darf er in diese Unterlagen keine Einsicht nehmen.

Wenn sich der Praxisinhaber und der Praxiserwerber vor dem Verkauf bereits zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen hatten oder wenn die Praxis an einen in der Praxis angestellten Arzt verkauft wird, stellt sich das Problem nicht.

Wie darf ich meinen ausländischen akademischen Grad (Doktortitel) führen?

Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden. Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 124 bleibt unberührt. (§ 100 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz)

Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der EU, die in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder  dort nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und –verfahren vergeben werden – sog. Berufsdoktorate.

Weitere Informationen finden Sie hier: Informationsblatt - Stand Januar 2023

Wie darf ich meinen ausländischen Professorentitel führen?

Gemäß § 27 Abs. 6 darf die Bezeichnung „Professor“ geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung von der Bayerischen Landesärztekammer der deutschen Bezeichnung „Professor“ gleichwertig ist. In diesen Fällen muss die Bezeichnung „Professor“ mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der Verleihungsurkunde geführt werden. 

Darf ich mit einem/einer Heilpraktiker/in zusammenarbeiten?

Nein. Gemäß § 23a Abs. 1 und § 30 Abs. 2 ist eine Zusammenarbeit eines Arztes oder einer Ärztin mit einem/einer Heilpraktiker/in nicht möglich.
(siehe auch unter Menüpunkt "Downloads" Informationen zum Thema "Arzt und Heilpraktiker")

Kann ich als Arzt einen Angehörigen eines Gesundheitsfachberufes in meiner ärztlichen Praxis anstellen?

Grundsätzlich ist es dem Arzt erlaubt, Angehörige eines Gesundheitsfachberufes anzustellen. Jedoch muss der Arzt auch die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse haben, um z. B. den Physiotherapeuten anleiten und beaufsichtigen zu können. Die entscheidende Frage ist, ob in dem Fachgebiet, in dem der Arzt tätig ist, die physikalische Therapie Bestandteil der Weiterbildung ist. (Dies ist in der Regel beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie der Fall.) Dies spielt vor allem auch eine Rolle hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Leistungen durch die privaten Krankenversicherungen des Patienten, da diese Leistungen nur als höchstpersönliche Leistungen des Arztes erstatten, wenn sie unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden, § 4 Abs. 2 GOÄ.