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Prozeduren ja – Indikationsliste nein!

München, 10. November 2011

Der Fachkräftemangel ist auch im Gesundheitswesen, in der Medizin angekommen – keine Frage. Grundsätzlich besteht bei der Politik wohl schon die Einsicht, dass wir Ärztinnen und Ärzte von bestimmten Tätigkeiten und Aufgaben entlastet werden sollen, schreibt BLÄK-Präsident Dr. Max Kaplan in der aktuellen Ausgabe des Bayerischen Ärzteblattes. Sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich können uns Ärztinnen und Ärzten Tätigkeiten abgenommen werden, die nicht unter einem speziellem Arztvorbehalt stehen. Doch bleiben höchstpersönliche Leistungen des Arztes nicht delegierbar, wie Anamnese, Diagnose, Indikationsstellung und die Endverantwortung für die Therapie. Hier geht es nicht um „Pfründe“, die verteidigt werden, sondern hier geht es meines Erachtens schlicht um Ver-sorgungsqualität und Patientensicherheit. Unsere Patientinnen und Patien-ten haben Anspruch auf Facharztstandard, wie es auch das V. Sozialgesetzbuch (SGB V) formuliert.

Der Gesetzgeber sieht im SGB V zwei unterschiedliche Lösungsansätze zur Kooperation von Ärzten mit nichtärztlichen Gesundheitsberufen im Sinne einer zielorientierten Gesundheitsversorgung vor. Der erste Ansatz wurde bereits im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz im § 63 3b und 3c festgeschrieben, die im GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) nochmals bestätigt wurden. Der zweite Ansatz im Entwurf des GKV-VStG ist im § 28 „Delegation im ambulanten Bereich“ vorgesehen. Eine exemplarische oder gar abschließende Auflistung delegierbarer ärztlicher Leistungen sehe ich jedoch kritisch. Angesichts der Vielzahl delegationsfähiger Leistungen, der Vielzahl unterschiedlicher Qualifikationen und der Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen in der Praxis, entzieht sich dieses Thema nach meiner Einschätzung weitgehend einer verbindlichen und zugleich konsensfähigen Regelung. Zudem besteht die Gefahr, dass durch flächendeckende Entscheidungen über delegierbare und nicht-delegierbare Leistungen oder nur an bestimmte Personen delegierbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen delegierbare Leistungen der Spielraum für im Einzelfall verantwortbare Delegation eingeengt wird.
Mehr dazu lesen Sie in der November-Ausgabe des Bayerischen Ärzteblat-tes unter www.blaek.de.

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