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Satzung

Die Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbandes werden durch die Satzung bestimmt.

Satzung des Ärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern in der Neufassung vom 29.09.2021:

§ 1

Der Ärztliche Bezirksverband Oberbayern (im Folgenden Bezirksverband genannt) ist gebildet aus den ärztlichen Kreisverbänden (im Folgenden Kreisverbände genannt) des Regierungsbezirks Oberbayern. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

§ 2

(1) Der Bezirksverband ist Teil der Berufsvertretung der Ärzte Bayerns. Er hat die Aufgabe, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs das reibungslose Zusammenwirken mit den verschiedenen Ebenen der ärztlichen Berufsvertretung und mit der Regierung von Oberbayern zu gewährleisten, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen und in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Er ist berechtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten.

(2) Der Bezirksverband ist verpflichtet, Anfragen der zuständigen Behörden und der Bayerischen Landesärztekammer zeitgerecht zu beantworten und auf deren Verlangen Stellungnahmen abzugeben.

§ 3

(1) Der Bezirksverband steht unter der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und der Regierung von Oberbayern.

(2) Die Regierung und die Bayerische Landesärztekammer können jederzeit Auskunft, insbesondere über die Verhältnisse und Beschlüsse des Bezirksverbands verlangen.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands der Bayerischen Landesärztekammer sind für den Bezirksverband bindend.

§ 4

(1) Der Bezirksverband ist Meldestelle nach Art. 4 Abs. 6 Sätze 5 und 6 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in Verbindung mit der Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer.

(2) Die Daten der Mitglieder der Kreisverbände werden vom Bezirksverband nach Technischen Richtlinien der Bayerischen Landesärztekammer erfasst, verarbeitet und gespeichert.

(3) Der Bezirksverband unterrichtet unverzüglich den zuständigen Kreisverband und die Bayerische Landesärztekammer über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die Regierung von Oberbayern über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach Art. 4 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 HAkG beziehen.

§ 5

(1) Die Organe des Bezirksverbands sind die Bezirksversammlung und der Vorstand. Sie können vorberatende Ausschüsse bestellen. Die Tätigkeit im Vorstand und in den Ausschüssen erfolgt ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung und Reisekostenentschädigung sowie Ersatz für Zeitverlust werden nach den Beschlüssen der Bezirksversammlung gewährt.

(2) Die Bezirksversammlung besteht aus den ersten und zweiten vorsitzenden Mitgliedern der Kreisverbände sowie den Delegierten dieser Kreisverbände zur Bayerischen Landesärztekammer.

(3) Der Bezirksverband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Kreisverbänden eine Umlage (Art. 8 HKaG).

§ 6

(1) Der Vorstand des Bezirksverbands besteht aus einem nach Maßgabe der Satzung des Kreisverbands bestimmten Vertreter eines jeden Kreisverbands und den aus der Mitte der Bezirksversammlung zu wählenden ersten und zweiten Vorstandsmitgliedern.

(2) Das erste und das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied des Bezirksverbands werden in geheimer und schriftlicher Wahl auf die Dauer von fünf Jahren von der Bezirksversammlung gewählt. Die vorsitzenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtsdauer solange weiter, bis die neu gewählten vorsitzenden Vorstandsmitglieder das Amt übernehmen.

(3) Die Zugehörigkeit zum Vorstand und zu Ausschüssen endet nach Maßgabe des Art. 12 HKaG. Das Amt des Vertreters eines Kreisverbands im Vorstand endet mit Beendigung des Amts im Kreisverband; die Zugehörigkeit zum Vorstand als vorsitzendes Vorstandsmitglied bleibt hiervon unberührt.

(4) Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds oder des zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer, so findet vorbehaltlich des Satzes 3, innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl des ersten oder zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer statt. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Beendigung der Amtszeit des ersten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds. Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so tritt an die stelle des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied. Im Fall des Satzes 2 hat der Vorstand für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten bis zur Durchführung der Neuwahl ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus seiner Mitte zu bestimmen.

§ 7

(1) Der Vorstand bedient sich zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Bezirksverbands einer Geschäftsstelle. Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied, vertritt den Bezirksverband nach außen sowie vor den Gerichten. Es kann die Vertretung aufgrund Vorstandsbeschlusses im Einzelfall auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(2) Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des Heilberufe-Kammergesetzes zuständig für

1. Die Durchführung des Rügeverfahrens

2. den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

(3) Der Vorstand hat der Bezirksversammlung in der Regel bis spätestens 30. Juni einen Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Jahr vorzulegen.

(4) Vorstandssitzungen sind unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände (Tagesordnung) in der Regel mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung vom ersten vorsitzenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung vom zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglied einzuberufen.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht angezweifelt wird. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht von mindestens einem Drittel der Anwesenden geheime, schriftliche Abstimmung verlangt wird. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltung ist, außer in Angelegenheiten der eigenen Person, unzulässig.

(6) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholungssitzung mit den gleichen Beratungsgegenständen einzuberufen. Der Vorstand ist dabei ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(7) Eine Beratung und Entscheidung der Vorstandsmitglieder kann im Ausnahmefall auch ohne Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren erfolgen. Für besonders dringliche Angelegenheiten kann der Vorstand das erste vorsitzende Vorstandsmitglied ermächtigen, von sich aus die Entscheidung zu treffen. Entscheidungen nach Satz 2 sind den Vorstandsmitgliedern umgehend mitzuteilen.

(8) Die Mitglieder des Vorstands sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(9) Ein Vorstandsmitglied ist unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) von der Beschlussfassung ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen des Art. 49 Abs. 2 GO. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Betroffenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

§ 8

(1) Der Bezirksversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Bezirksverbands; insbesondere ist sie zuständig für die Beschlussfassung über die Satzung (Art. 7 Abs. 2 HKaG), die Festlegung der Höhe der Umlage, der Höhe der Aufwands- und Reisekostenentschädigung einschließlich der Zeitverlustpauschale (§ 5 Abs. 1 Satz 3) sowie für die Entlastung des Vorstands.

(2) Ordentliche Bezirksversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Bezirksversammlung erfolgt unter Angabe der Beratungsgegenstände in der Regel mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Bezirksversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen solange sie nicht angezweifelt wird.

(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist die Bezirksversammlung in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholungssitzung mit den gleichen Beratungsgegenständen einzuberufen. Die Bezirksversammlung ist dabei ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Bezirksversammlung, bei seiner Verhinderung das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied. Für das Abstimmungsverfahren gelten § 7 Abs. 5 Sätze 3 und 4.

(5) Der Vorstand hat,

1. auf Anordnung der Bayerischen Landesärztekammer oder der Regierung von Oberbayern oder

2. wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Bezirksversammlung verlangt wird,

unverzüglich unter Angabe der Beratungsgegenstände eine außerordentliche Bezirksversammlung binnen zwei Monaten nach Zugang der Anordnung oder des Antrags einzuberufen. Geschäftsordnungsanträge, wie zum Beispiel „Nichtbefassung“ und/oder „Übergang zur Tagesordnung“, die dem Gebot der Erörterung der Beratungsgegenstände in angemessenem Umfang grundsätzlich zuwiderlaufen, bedürfen hinsichtlich des einzelnen Beratungsgegenstandes, der Anlass für die außerordentliche Bezirksversammlung war, einer Mehrheit von mehr als Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Mitgliedern erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Bezirksversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Ein weiterer Antrag nach Satz 1 Nr. 2 zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.

(6) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Abänderung von im gleichen Kalenderjahr gefassten Beschlüssen bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder. Die in Satz 1 genannten Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn diese Änderungsanträge in der mit der Einberufung versandten Tagesordnung als Beratungsgegenstände angegeben sind.

(7) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Vorstandsmitglied der Bezirksversammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Aus schwerwiegenden Gründen, die eine ordnungsgemäße Durchführung einer Bezirksversammlung unmöglich oder unzumutbar machen, kann durch Beschluss des Vorstandes die Beratung und Abstimmung der Bezirksversammlung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren durchgeführt werden. Für Wahlen gilt dies nur, wenn die Bezirksversammlung länger als sechs Monate nach Eintritt eines das Wahlerfordernis auslösenden Ereignisses nicht zusammentreten kann. Die Bestimmungen über die notwendigen Mehrheiten bleiben unberührt. In der Einberufung ist der Beschluss bekannt zu geben.

§ 9

Die Bekanntmachungen des Bezirksverbands erfolgen durch Rundschreiben an die Kreisverbände und an die Delegierten der Kreisverbände als Mitglieder der Bezirksversammlung. Zusätzlich sind die Bekanntmachungen in der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes auszulegen oder auf der Homepage des Bezirksverbandes einzustellen. Die Bekanntmachung soll mindestens zwei Wochen dauern.

§ 10

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.06.2019 außer Kraft.