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Begrüßenswertes BGH-Urteil zur Bestechlichkeit

München, 26. Juni 2012

„Das jüngst bekannt gewordene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur ‚Bestechlichkeit von Ärzten‘ ist sicherlich begrüßenswert, doch kein Freibrief für die Vorteilnahme von Ärzten“, kommentiert Dr. Max Kaplan, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) den BGH-Beschluss.
„Die große Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte arbeitet korrekt, fair und ehrlich“, sagte Kaplan. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte lebten ihre Berufsrealität gesetzeskonform. „Unserem eigenen ärztlichen Interesse entsprechend, haben wir in der Berufsordnung (BO) mit den Paragraphen 30 und 31 ganz klar geregelt, dass Bestechlichkeit, Vorteilsnahme und Sponsoring den Ärzten untersagt sind“, so Kaplan, der selbst als Hausarzt tätig ist.
Nach § 30 BO ist der Arzt verpflichtet, „in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten seine ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patienten zu wahren.“ § 31 BO untersagt die sogenannte Zuweisung: „Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Er darf seinen Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder seine Patienten an diese verweisen.“
„Wir sind uns diesem hohen Anspruch an unser Berufsethos durchaus bewusst“, so der Präsident wörtlich. Die vereinzelten „schwarzen Schafe“, die es leider auch unter Ärztinnen und Ärzten gebe, würden durch die BLÄK nicht geschützt, sondern vielmehr die Verstöße berufsrechtlich geahndet. Daher sei ein Einschreiten des Gesetzgebers, beispielsweise eine strafrechtliche Verschärfung im Patienten-Arzt-Verhältnis, gar nicht notwendig. Die ärztliche Selbstverwaltung bewältigt die Problematik „Bestechlichkeit“ aus eigener Kraft. „Wir Ärztinnen und Ärzte sind ein ‚Freier Beruf‘ und fungieren, rechtlich betrachtet, nicht als Angestellte der gesetzlichen Krankenkassen, sind aber dennoch unbestechlich“, sagte der BLÄK-Präsident und verwehrte sich gegen den unsinnigen Umkehrschluss, nach dem Motto: „Wer die ärztliche Freiberuflichkeit abschaffe, erhielte quasi im Beipack, den korruptionsfreien Arzt.“

Hintergrund:
Laut BGH-Beschluss vom 29. März 2012 machen sich Vertragsärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verord-nung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, nicht we-gen Bestechlichkeit nach § 332 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztli-che Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.

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