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Einsichtnahme in die Patientenakte

Der 76. Bayerische Ärztetag (BÄT) hat beschlossen, die Regelung zur Dokumentationspflicht, § 10 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) zu ändern. „Der Arzt hat dem Patienten auf sein Verlangen in die ihn betreffende Dokumentation unverzüglich Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Ausnahmsweise darf der Arzt einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn sein Interesse am Schutz seines Persönlichkeitsrechts das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt“, so der neue Wortlaut des BO-Paragrafen.

Der 74. Bayerische Ärztetag 2015 hatte auf der Grundlage der vom 118. Deutschen Ärztetag 2015 beschlossenen Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BO nach umfassender und mit der Rechtsaufsicht kontrovers geführten Diskussion zugestimmt, den § 10 Abs. 2 Satz 1 Muster-BO unverändert zu übernehmen. Wegen der nicht erteilten Genehmigung – bei einstimmigem Votum des BÄT – wurde Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben, der jedoch nicht stattgegeben wurde, da das Gericht darin einen Verstoß gegen das höherrangige Recht des § 630g Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – Patientenrechtegesetz) sah.

Die neue Beschlussvorlage berücksichtigt dies ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der festgestellt hat, dass auch grundrechtlich fundierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme des Patienten in die Dokumentation entgegenstehen können. Die neue Regelung steht im Einklang mit der zivilrechtlichen Vorschrift. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Pressestelle BLÄK